ALLGEMEINE GESCHÄFTS-
BEDINGUNGEN

LIEFERUNGS- ZAHLUNGS- UND GARANTIEBEDINGUNGEN DER FA. GSR GETRIEBETECHNIK GMBH

1. Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Für die Durchführung unserer Lieferungen und Leistungen für Getriebe und Drehmomentwandler, Baugruppen oder Einzelteile ( nachstehend „Vertragsgegenstand“ ) gelten die nachstehenden Bedingungen. Andere oder entgegenstehende Bedingungen, z.B. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn wir hätten ihnen schriftlich zugestimmt.

2. Angebote- Kostenvoranschläge

Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, sind Angebote freibleibend, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Unter der gleichen Voraussetzung , daß der Kunde Vollkaufmann ist, werden die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlags gemachten Leistungen besonderer Art, wie insbesondere Demontagearbeiten, Reisen, Transport, Verpackungen gesondert berechnet, und zwar auch dann, wenn es nicht oder nur in abgeänderter Form zur Ausführung von Lieferungen und Instandsetzungsarbeiten kommt.

3. Aufträge

Alle Vereinbarungen sind in diesem Vertrag erhalten. Der Umfang der jeweiligen Instandsetzungsarbeit für den Vertragsgegenstand ist vom Auftraggeber festzulegen. Sofern er dies nicht gemacht hat oder möglich ist, legt der Auftragnehmer den Umfang der durchzuführenden Instandsetzungsarbeiten nach Rücksprache mit dem Auftraggeber fest. Stellt sich heraus, daß die Instandsetzung wegen der Mängel des Vertragsgegenstandes unmöglich ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis zu dieser Feststellung geleistete Arbeiten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Soweit sich herausstellt, daß die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten unwirtschaftlich ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich hiervon verständigen, um eine definitive Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen. Entscheidet sich der Auftraggeber dazu, den Auftrag wegen seiner Unwirtschaftlichkeit nicht durchführenzu lassen, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Abgeltung der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten und bereits beschafften Teile, einschließlich eines angemessenen Gewinns. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus Unterlagen, Zeichnungen, Muster usw. sowie aus Angaben des Auftraggebers ergeben, soweit ihm zuzumuten ist, diese zu erkennen. Gegenstand der Verpflichtung des Auftragnehmers kann auch die Lieferung eines generalüberholten Vertragsgegenstandes gegen Übergabe eines entsprechenden alten Getriebes, Drehmomentwandlers, einer Baugruppe oder eines Einzelteils gleicher Type sein. Abweichungen in der Ausführung sind dem Auftragnehmer gestattet, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Vertragsgegenstände des Auftraggebers, die dieser dem Auftragnehmer zum Einbau oder im Wege des Tausches üb erläßt, dürfen keine Mängel oder sonstige Fehler aufweisen, die nicht auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind. Insbesondere muß der anzuliefernde Vertragsgegenstand frei von geschweißten oder nichtgeschweißten Brüchen und Rissen sein. Die Haftung des Auftraggebers bleibt unberührt. Für die im Falle des Tausches eines Vertragsgegenstandes zu leistende Entschädigung gelten die jeweiligen gesonderten Vereinbarungen.

4. Preise, Kostenvoranschläge und Zahlungen

Alle Preise verstehen sich für Lieferungen und Leistungen ab Werk; es gelten die jeweiligen genannten Preise, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Wenn der Auftraggeber Nichtkaufmann ist, sind die jeweiligen Preise (zuzügl. gesetzl. Mwst und bei Austausch Altteilsteuer ) Endpreise. Die jeweiligen Preise gelten ausschließlich Porto, Hin- und Rückfracht und Verpackung. Soweit die Verpackung vom Auftragnehmer beigestellt wird, werden die Kosten berechnet. Beanstandungen oder Reklamationen der erteilten Rechnungen sollen, sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, innerhalb
von acht Tagen nach Aushändigung der jeweiligen Rechnung erfolgen. Die jeweilige Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe hinzugerechnet. Im nichtkaufmännischem Bereich ist der Preis einschließlich Mehrwertsteuer anzugeben. Vertragsgegenstände, die im Tausch geliefert werden, ist der vereinbarte Preis davon abhängig, daß diese Hauptteile instandsetzungsfähig sind; nicht mehr instandsetzungsfähige Teile werden nachberechnet.
Bei Kostenvoranschlägen gegenüber Kaufleuten gelten Abweichungen von +10% als statthaft. Weitergehende Überschreitungen hat der Auftragnehmer unverzüglich vor Durchführung weiterer Arbeiten dem Auftraggeber mitzuteilen. In diesen Fällen steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu. Wird dieses ausgeübt, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen sowie eines angemessenen Gewinns. Zahlungen sind Zug um Zug nach Erhalt der Rechnung- bar- netto- zu leisten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Versand gelten Nachnahme oder Abbuchungsauftrag als Vereinbarung. Ein Abzug von Skonto ist unzulässig. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung -zahlungshalber – entgegengenommen, vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Gutschrift. Anfallende Inkasso- und Diskontspesen werden weiterberechnet.
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a.. Aufrechnungen sind nur statthaft, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht darüber hinaus dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Grund des Zurückbehaltungsrechts auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei umfangreichen oder besonderem Materialaufwand sowie bei Auslandsbeschaffungen und langfristigen Arbeiten kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden, um die Vorfinanzierung des Auftragnehmers zu gewährleisten.

5. Lieferzeit

Die Lieferzeit gilt als unverbindlich; soweit die Lieferzeit als verbindlich vereinbart ist, ist dies maßgebend.
Soweit die rechtzeitige Lieferung / Leistung ein Fixgeschäft ist, bleiben die gesetzlichen Ansprüche unberührt; die gilt auch dann, wenn als Folge des Verzugs des Auftragnehmers die weitere Erfüllung der Lieferung / Leistung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

6. Leistungsstörung beim Auftragnehmer

Treten durch Umstände, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, Verzögerungen ein oder wird die Erbringung der Lieferung / Leistung unmöglich, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, sofern der Verzug auf Umstände beruht, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat; dies gilt insbesondere insoweit, als Ereignisse höherer Gewalt oder unvorhersehbare Betriebsstörungen beim Auftragnehmer oder seinen Subunternehmern oder Lieferanten vorliegen.

7. Leistungsstörung beim Auftraggeber

Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn innerhalb von 2 Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung des Vertragsgegenstandes gemeldet oder die endgültige Rechnung bekannt war oder ausgehändigt worden ist, diesen gegen Begleichung der fälligen Rechnung nicht abholt. Wenn notwendige Teile, die der Auftraggeber zu liefern versprochen hat, nicht fristgerecht beim Auftragnehmer eingehen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, zur Nachholung dieser Handlung dem Auftraggeber eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, daß er den Vertrag kündigen werde, wenn der Auftraggeber die Handlung nicht bis zum Ablauf der bedungenen Frist vornimmt.

8. Abnahme

Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt stehts auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, und zwar ab Werk, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist. Für Leistungen gilt Entsprechendes. Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

9. Eigentumsvorbehalt

Der gelieferte Vertragsgegenstand bleibt im Fall Ziffer 3 bis zur vollständigen Bezahlung aller zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bereits entstandenen Forderung Eigentum des Auftragnehmers.Im kaufmännischen Verkehr gilt des Weiteren, daß die Eigentumvorbehaltssicherung sich auf den jeweiligen Saldo bezieht, sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Kontokorrentvereinbarung besteht. In diesem Fall erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den kausalen Saldo, sobald der Auftraggeber in Konkurs fällt. Der Auftraggeber erklärt sich, wenn er nach Ziffer 3 gelieferten Vertragsgegenstand weiterbearbeitet, damit einverstanden, daß di e Bearbeitung stets für den Auftragnehmer erfolgt. Der Auftragnehmer erwirbt Eigentum an dem zu bearbeiteten Vertragsgegenstand. Sofern der Auftraggeber Händler ist, ist er zur Weiterveräusßerung des Vertragsgegenstandes im normalen Geschäftsgang berechtigt. Für diesen Fall tritt jedoch der Auftraggeber die ihm gegenüber seinen Abnehmern zustehenden Forderungen schon jetzt an den Auftragnehmer ab; zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber berechtigt, solange er nicht gegenüber dem Auftragnehmer in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies der Fall ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsbefugnis für den Vertragsgegenstand schriftlich zu widerrufen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Informationen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen zu überlassen, aus denen sich ergibt, gegen welche Abnehmer dem Auftragnehmer Forderungen aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalt zustehen, damit der Auftragnehmer in der Lage ist, diese gegenüber den Abnehmern geltend zu machen. Übersteigen die dem Auftragnehmer nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten die zu Sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers überschießende Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freizugeben

10. Pfandrecht- Verwertung- Standgebühr

Dem Auftragnehmer steht ein gesetzliches Pfandrecht an allen Gegenständen des Auftraggebers zu, die mit Wissen und Wollen des Auftraggebers vom Auftragnehmer bearbeitet werden. Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle Forderungen des Auftragnehmers, wie sie der Eigentumsvorbehaltsicherung gemäß Ziff. 9 entsprechen. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung für einen längeren Zeitpunkt als zwei Monate in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nach Ablauf einer weiteren Wartezeit von vier Wochen den Vertragsgegenstand durch Versteigerung und bei Vorliegen von Marktpreisen durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Ein etwaiger Verwertungserlös steht dem Auftraggeber zu; der Auftragnehmer ist berechtigt, neben seiner Hauptforderung und den angelaufenen Zinsen die durch die Verwertung verursachten Kosten in Abzug zu bringen. Ist der Auftragnehmer aus betrieblichen Gründen zur Verwahrung der Pfandsache nicht in der Lage, kann er Ersatz der ihm durch eine anderweitige Lagerung entstandenen Kosten verlangen

11. Gewährleistung

Der Auftragnehmer leistet Gewähr für einwandfreie Arbeit und die Verwendung dem
jeweiligen Stand der Technik spezifischen einwandfreien Materials. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate; maximal 20000 km oder 500 Betriebsstunden. Die Gewährleistung
beginnt mit dem Verkaufsdatum. Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn der Käufer unter Vorlage des Garantiescheins und Rechnung, gemäß Anweisung die Wartungs- und Einstellarbeiten durchgeführt, sowie Einbauhinweise, Ölkontrollen und Einfahrvorschriften beachtet hat. Natürliche Verschleißteile ( z.B. Öl, Filtersiebe usw ) und Beschädigungen die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, Überbeanspruchung (z.B. Anhänger- Caravanbetrieb) oder konstruktiv bedingte Mängel, sowie Schäden, die durch defekte Steuerteile außerhalb des Vertragsgegenstandes
entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Offensichtliche Mängel muß der Auftraggeber innerhalb einer Ausschlußfrist von acht Tagen gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten §§ 377, 378, 381 Abs. 2 HGB unberührt. Im Fall der Gewährleistung ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, Mangelbeseitigung auf eigene Kosten durchzuführen. Er ist auch berechtigt, eine Ersatzlieferung zu tätigen. Ist der Auftragnehmer nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert sich die durchführende Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung über angemessene Fristen hinaus oder schlägt sie aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, Rückgängigmachung des
Vertrages (Wandelung) oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu begehren. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.Der Austausch eines Teiles oder Vertragsgegenstandes im Zuge der Gewährleistung verlängert nicht die Dauer der Gewährleistung des Vertragsgegenstandes. Die Gewährleistung für die im Austausch eingebauten Teile oder Vertragsgegenstandes erlischt mit Ablauf der Gewährleistung für den Vertragsgegenstand. Der Auftragnehmer anerkennt Gewährleistungsarbeiten, die Dritte ausführen, nur dann, wenn er im vorhinein hiermit ausdrücklich einverstanden ist oder wenn der Auftragnehmer mit der Durchführung der Gewährleistung in Verzug geraten ist oder wenn ein äußerst dringendes Erfordernis besteht. Die Bearbeitung von einzelnen Vertragsgegenständen geschieht nur im vereinbarten Umfang. Sie erstreckt sich nicht auf eine darüber hinausgehende Funktionstüchtigkeit einzelner Teile. Diese sind nicht Gegenstand der Gewährleistungshaftung des Auftragnehmers, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Haftung wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft bleibt unberührt. Die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers ergibt sich aus der Regelung gemäß Ziff. 12. Bei Einbau des Vertragsgegenstandes in ein getuntes oder nicht dem Serienstand entsprechendes Fahrzeug oder wenn der Auftragnehmer eine Bearbeitung von Oldtimer-Vertragsgegenständen übernimmt, beschränkt sich eine Gewährleistungshaftung auf die ordnungsgemäße Ausführung dieser Arbeiten. Ein werksvertraglicher Erfolg ist nur dann geschuldet, wenn dies schriftlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart ist. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung des Auftragnehmers bei getunten Fahrzeugen
oder für Oldtimer-Vertragsgegenstände die bei motorsportlichen Veranstaltungen eingesetzt worden sind.

12. Sonstige Haftung

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche nicht an dem Vertragsgegenstand unmittelbar entstanden sind. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für alle Folgeschäden oder entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht, soweit die Ansprüche des Auftragsgebers auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen. Gleiches gilt, soweit die Ansprüche des Auftragnehmers auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers beruhen, der Auftragnehmer eine wesentliche Vertragspflicht infolge einfacher Fahrlässigkeit verletzt. Im übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine Haftung gemäß § 1 Produkthaftung bleibt unberührt.

13.Gerichtsstand – Erfüllungsort

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, ist Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Zusammenhang mit diesem Vertrag gegebenen Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Im übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UNKaufrechts ist abbedungen.
Stand: 2004